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Aus Platzgründen veröffentlichen wir hier nur einen Auszug aus den Satzungen des ASBö - Gruppe St. Pölten

Auszug aus den Satzungen


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§ 2 Rechtspersönlichkeit

Die Gruppe hat Rechtspersönlichkeit.


§ 3 Zweck des Arbeiter-Samariter-Bundes Österreichs

Die ASBÖ Gruppe, deren Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt ausschließlich und unmittelbar die Durchführung von humanitären und anderen Hilfsleistungen gegenüber allen Menschen, die der Hilfe bedürfen, ohne Ansehen ihrer politischen, rassischen, nationalen oder religiösen Zugehörigkeit.


§ 4 Tätigkeiten und Mittel zur Verwirklichung des Vereinszwecks

Die Tätigkeit zur Verwirklichung des Vereinszweckes sind der Aufbau, die Erhaltung und die Führung aller Einrichtungen des Rettungsdienstes, des Katastrophenhilfsdienstes, der Flüchtlingshilfe und der Gesunderhaltung der Bevölkerung, weiters die Ausbildung der Mitglieder, Erwachsenen und Jugendlichen in medizinischen, nicht den Ärzten vorbehaltenen Belangen, wie: Erste Hilfe, Hauskrankenpflege und dgl., sowie allgemein Erwachsenenbildung und die Förderung der Jugend im allgemeinen, insbesondere aber zur Verbreitung des Hilfs- und Pflegegedankens bei der Jugend.


§ 6 Mitgliedschaft und Förderer

Die Mitgliedschaft des ASBÖ gliedert sich in:

Ordentliche Mitglieder: Sie beteiligen sich aktiv an der Tätigkeit des Vereins im Sinne § 4 (1) und (2) der Satzung.
Außerordentliche (fördernde, unterstützende) Mitglieder: Sie unterstützen die Tätigkeit des ASBÖ nur durch Zahlung eines Mitgliedsbeitrages.
Ehrenmitglieder: Sie werden wegen ihrer besonderen Verdienste um den ASBÖ oder im Sinne der Menschlichkeit hiezu ernannt.
Jugendmitglieder: Dazu gehören alle Mitglieder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr.


§ 7 Erwerb der Mitgliedschaft

Der ASBÖ ist offen für alle physischen und juristischen Personen, die bei der Verwirklichung seiner Grundsätze und bei der Durchführung seiner Aufgaben mithelfen wollen und sich zur demokratischen Staatsform bekennen.

Die ordentliche oder außerordentliche Mitgliedschaft bei der Gruppe wird durch Aufnahme erworben. Diese Aufnahme bewirkt automatisch auch die entsprechende Mitgliedschaft bei dem der Gruppe übergeordneten Landesverband und beim Bundesverband.

Die Mitgliedschaft ist schriftlich unter Angabe der gewünschten Art bei einer Organisationsstufe zu beantragen. Minderjährige bis zum vollendeten 14. Lebensjahr bedürfen der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters. Der Vorstand der angerufenen Organisationsform hat über den Antrag zu entscheiden. Eine Ablehnung kann sofort und endgültig, sowie ohne Begründung erfolgen. Eine Aufnahme bedarf der Genehmigung durch den Bundesverband. Diese Genehmigung ist schriftlich einzuholen. Sie gilt als erteilt, wenn der Bundesvorstand nicht binnen vier Wochen nach Einlangen der Beitrittserklärung im Bundesverband ablehnt.

Ehrenmitglieder werden vom Gruppenvorstand ernannt.


§ 9 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind berechtigt, an Veranstaltungen des ASBÖ teilzunehmen.

Das Stimmrecht in den Organen der Gruppe sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen, nicht aber Jugendmitgliedern zu. Juristische Personen haben kein passives Wahlrecht.

Die Mitglieder sind nach ihren Möglichkeiten verpflichtet, die Interessen des ASBÖ zu fördern. Sie haben alles zu unterlassen, worunter das Ansehen und der Zweck des ASBÖ leiden könnten. Sie haben die Satzung, die Richtlinien und die Beschlüsse der Organe der Gruppe zu beachten. Sie sind zur pünktlichen Zahlung des Mitgliedsbeitrages verpflichtet. Ehrenmitglieder sind von der Entrichtung eines Mitgliedsbeitrages befreit.

Etwaiges, dem Mitglied überlassenes Eigentum des ASBÖ und der Dienstausweis des ASBÖ sind bei Beendigung der Mitgliedschaft zurückzugeben.

Die Mitglieder unterliegen hinsichtlich aller ihnen aus der Mitgliedschaft bekannt gewordenen dienstlichen oder privaten Angelegenheiten der Schweigepflicht, dies gilt auch nach dem Ausscheiden aus der Gruppe.

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